Oliver Meißner
Oli´s Taxi

 

Hier finden Sie die aktuelle Taxitarifverordnung

_Verordnung des Landratsamtes Bamberg
über Beförderungsentgelte und Beförderungsbedingungen
für den Verkehr mit Taxis im Landkreis Bamberg
- Taxitarifordnung -
Das Landratsamt Bamberg erlässt aufgrund von § 51 Abs. 1 Satz 1 des Personenbeförderungs-
gesetzes (PBefG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 08. August 1990 (BGBl. I S. 1690),
zuletzt geändert durch Gesetz vom 11.04.2024 (BGBl. 2024 I Nr. 119) in Verbindung mit § 11 Nr.
1 der Verordnung über die Zuständigkeit zum Erlass von Rechtsverordnungen
(Delegationsverordnung - DelV) vom 28.Januar 2014 (GVBl. S 22 BayRS 103-2-V)), die zuletzt
durch § 1 der Verordnung vom 12. November 2024 (GVBl. S. 562) geändert worden ist, folgende
Verordnung
Inhaltsübersicht
§ 1 Geltungsbereich
§ 2 Begriffsbestimmungen
§ 3 Beförderungsentgelte
§ 3 a Tarifkorridor
§ 4 Abweichende Fahrpreise
§ 5 Fahrpreisanzeiger
§ 6 Abrechnung und Zahlungsweise
§ 7 Beförderungspflicht
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§ 8 Zuwiderhandlungen
§ 9 Inkrafttreten
§ 1
Geltungsbereich
(1) Die in dieser Verordnung festgesetzten Beförderungsentgelte und
Beförderungsbedingungen für den Verkehr mit Taxis gelten für Taxiunternehmen mit dem
Betriebssitz im Landkreis Bamberg.
(2) Der Pflichtfahrbereich im Sinne der §§ 22, 47 Abs. 4 PBefG umfasst das Gebiet der Stadt
Bamberg und des Landkreises Bamberg.
(3) Der Pflichtfahrbereich wird in die Tarifzonen I und II eingeteilt. Tarifzone I ist die Gemeinde
oder der Gemeindeteil des Betriebssitzes des Taxiunternehmens. Der übrige Teil des
Pflichtfahrgebietes bildet die Tarifzone II.
§ 2
Begriffsbestimmungen
(1) Anfahrten sind bestellte Leerfahrten zur Abholadresse.
(2) Zielort ist der Ort, an welchem die eigentliche Beförderungsleistung endet.
(3) Wartezeit ist der Zeitraum, der zwischen dem Einschalten des Fahrpreisanzeigers und dem
Einsteigen des Fahrgastes liegt oder verkehrsbedingt nach Unterschreiten der
Umschaltgeschwindigkeit entsteht.
§ 3
Beförderungsentgelte
(1) Das Beförderungsentgelt setzt sich unabhängig von der Zahl der beförderten Personen
zusammen aus
a) dem Grundpreis von 4,90 €
b) dem Mindestfahrpreis (einschließlich der ersten Schalteinheit) von 5,20 €
c) dem Kilometerpreis in den Tarifstufen I und II (Abs. 2)
d) dem Zeitpreis (für Wartezeiten - Abs. 3)
e) den Zuschlägen (Abs. 4).
Kilometerpreis und Zeitpreis werden nach Schalteinheiten von je 0,30 € berechnet.
(2) Der Kilometerpreis (Tarifstufe I) beträgt in den Tarifzonen I und II
für den ersten bis dritten Kilometer (0,30 € je 100,00 m) 3,00 €
für den vierten bis sechsten Kilometer (0,30 € je 107,14 m) 2,80 €
ab dem siebten Kilometer (0,30 € je 136,36 m) 2,20 €
In der Tarifstufe II wird kein Kilometerpreis fällig.
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Die Anfahrt zum Fahrgast innerhalb der Betriebssitzgemeinde (Tarifzone I/Tarifstufe II) ist
frei. Für Anfahrten (Abholfahrten) zum Fahrgast außerhalb der Betriebssitzgemeinde
(Tarifzone II) wird der Kilometerpreis nach Tarifstufe I berechnet.
Die Anfahrtskilometer werden ab der dem Zielort nächstgelegenen Ortstafel (Zeichen 311
gemäß § 42 Abs. 3 StVO) gezählt.
Die Fahrten in Tarifzone II werden mit Tarifstufe I von der Ortstafel der
Betriebssitzgemeinde bis zum Abholpunkt des Fahrgastes berechnet. Ist das Ziel des
Kunden Tarifzone I, wird Tarifstufe II (kein Kilometerpreis, Wartezeit) bis zur
Anfangsschaltung der Tarifstufe I eingestellt, danach wird mit Tarifstufe I weiter berechnet.
(3) Der Zeitpreis (Tarifstufe II für Wartezeiten) beträgt pro Stunde 40,00 € (0,30 € je 27,0 s). Er
wird bei jedem Halten und jeder Unterschreitung der Umschaltgeschwindigkeit fällig, wenn
dies nach dem Einsteigen des Fahrgastes auf dessen Veranlassung oder aus verkehrlichen
und nicht vom Fahrpersonal zu vertretenden Gründen erforderlich wird.
Die Umschaltgeschwindigkeit beträgt:
für den ersten bis dritten Kilometer 13,33 km/h
für den vierten bis sechsten Kilometer 14,29 km/h
ab dem siebten Kilometer 18,18 km/h
Wird ein Taxi bestellt, so wird für eine Wartezeit von 3 Minuten kein Entgelt berechnet. Für
jede weitere angefangene Minute Wartezeit, die aus vom Fahrpersonal nicht zu
vertretenden Gründen entsteht, wird ein Entgelt nach Abs. 3 Satz 1 erhoben.
(4) Es sind folgende Zuschläge zu erheben:
Wird ein Großraumtaxi bestellt oder werden ohne vorherige Bestellung 7 – 8 Fahrgäste
gleichzeitig in einem Großraumtaxi befördert, fällt ein Zuschlag in Höhe von 10,00 Euro an.
Für die Anforderung eines Spezialtaxis zur Beförderung einer im Klapp- oder Elektrorollstuhl
sitzenden Person fällt ein Zuschlag von 15,00 € an.
Der Fahrgast ist bei der telefonischen Bestellung auf die jeweils anzuwendende
Zuschlagsregelung hinzuweisen; jedenfalls aber hat dies durch das Fahrpersonal vor Antritt
der Beförderung zu geschehen.
(5) Die Zuschläge dürfen nur im Stillstand des Fahrzeuges geschaltet werden.
(6) Wird aus vom Besteller zu vertretenden Gründen die Fahrt nach Auftragserteilung nicht
durchgeführt, ist der auf dem Fahrpreisanzeiger ausgewiesene Preis zuzüglich eventuell
anfallender Zuschläge nach Abs. 4 zu entrichten, mindestens jedoch 15,00 €.
§ 3 a
Tarifkorridor
(1) Der Korridorfestpreis darf nur bei Fahrten im Pflichtfahrgebiet angewendet werden.
(2) Bei Fahrten auf vorherige Bestellung mit vereinbartem Abfahrts- und Zielort sind
abweichend von dem Beförderungsentgelt nach § 3 Abs. 1 bis 3 Festpreise nach Maßgabe
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der folgenden Absätze zulässig. Die vorherige Bestellung kann insbesondere telefonisch
oder per Smartphone-Anwendung („App“) erfolgen. Bei der vorherigen Bestellung müssen
zuschlagspflichtige Umstände nach § 3 Abs. 4 abschließend benannt werden.
(3) Die Höhe des Beförderungsentgeltes für Fahrten nach § 3 a wird abweichend von § 3
zwischen dem Unternehmen oder einem von diesem beauftragten Dritten mit dem Kunden
als Festpreis mit etwaigen Zuschlägen nach § 3 Abs. 4 bei der Bestellung vor der Fahrt
vereinbart. Vom Unternehmen können zur Vereinbarung des Festpreises insbesondere
Taxizentralen oder Vermittlungsplattformen beauftragt werden. Dem Kunden ist vor der
Fahrt eine Bestätigung des vereinbarten Festfahrpreises nach Abs. 1 Satz 1 mit Darstellung
der enthaltenen Zuschläge und Angabe von Datum und Uhrzeit der Vereinbarung
auszustellen. Diese Bestätigung kann insbesondere elektronisch, etwa mittels eines
appbasierten Systems, per Mail oder per SMS erfolgen.
(4) Die Vereinbarung über das Fahrtentgelt ist schriftlich oder elektronisch vom Unternehmer
oder einem von diesen beauftragten Dritten zu dokumentieren. Es sind insbesondere die
Kundendaten, der Zeitpunkt der Vereinbarung, die enthaltenen Zuschläge sowie das
vereinbarte Fahrtentgelt aufzuzeichnen. Änderungen, die sich nach Abschluss der
Vereinbarung ergeben, sind ebenfalls zu erfassen.
(5) Der vereinbarte Festpreis nach Abs. 1 Satz 1 darf höchstens 20 Prozent nach oben und 5
Prozent nach unten von dem Beförderungsentgelt nach § 3 abweichen („Tarifkorridor“). Die
Zuschlagsregelungen des § 3 Abs. 4 sind anzuwenden. Die Regelungen des § 3 Abs. 3 finden
für die Berechnung des Festpreises keine Anwendung. Wird eine Fahrt zum Festpreis nach
Abs. 1 Satz 1 auf Wunsch des Fahrgastes vor Erreichen des vereinbarten Zielortes für länger
als 5 Minuten unterbrochen, ist für die bisher zurückgelegte Strecke der vereinbarte
Festpreis zu zahlen; die Fahrt ist beendet. Der Fahrtabbruch ist schriftlich oder elektronisch
zu dokumentieren.
(6) Jede Fahrt zum Festpreis nach Abs. 1 Satz 1 ist zu Beförderungsbeginn im Taxameter zu
erfassen.
(7) Alle gem. § 3a im Unternehmen durchgeführten Fahrten (Beförderungen) sind unter Angabe
der folgenden Daten einzeln zu erfassen:
a) Beförderungsentgelt (ohne Trinkgeld)
b) Zuschlag
c) Datum
d) Zeitpunkt des Fahrtbeginns (ohne Anfahrt)
e) Zeitpunkt des Fahrtendes
f) Besetztkilometer
Die steuerlichen Aufzeichnungspflichten bleiben hiervon unberührt. Die Aufzeichnungen aus
den Absätzen 3 und 6 sind für die Dauer der steuerlichen Aufbewahrungsfristen vom
Unternehmer oder von dessen beauftragten Dritten aufzubewahren und den
Aufsichtsbehörden auf Anforderung unverzüglich zur Einsichtnahme vorzulegen. Der
Unternehmer hat zu gewährleisten, dass eine Zuordnung zum jeweiligen Beförderungsauftrag
möglich ist.
§ 4
Abweichende Fahrpreise
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(1) Von den in § 3 festgesetzten Tarifen abweichende Beförderungsentgelte (insbesondere zur
Kranken- oder Schülerbeförderung) sind nur mit Genehmigung des Landratsamtes Bamberg
zulässig.
(2) Bei Beförderungen über den Pflichtfahrbereich hinaus ist das Beförderungsentgelt für die
gesamte Fahrtstrecke vor Antritt der Fahrt mit dem Fahrgast frei zu vereinbaren. Kommt
keine Vereinbarung zustande, gelten die für den Pflichtfahrbereich festgesetzten
Beförderungsentgelte als vereinbart.
(3) Für Nebenleistungen kann ein zusätzliches Entgelt vereinbart werden.
§ 5
Fahrpreisanzeiger
(1) Fahrten sind im Pflichtfahrbereich ausschließlich mit eingeschaltetem Fahrpreisanzeiger
durchzuführen, es sei denn, es handelt sich um Fahrten im Sinne des § 4 Abs. 1 dieser
Verordnung.
(2) Bei Störungen des Fahrpreisanzeigers ist der Fahrgast sofort zu informieren. Der Fahrpreis ist
nach der zurückgelegten Strecke (Kilometerzähler des Fahrzeuges) und dem Kilometerpreis
dieser Verordnung zu berechnen.
(3) Wartezeiten bis zu 5 Minuten dürfen bei Störungen des Fahrpreisanzeigers nicht berechnet
werden. Übersteigt die Wartezeit 5 Minuten, so sind für die gesamte Wartezeit 0,30 € je 30,0
Sekunden zu berechnen.
(4) Störungen des Fahrpreisanzeigers sind vor Aufnahme eines neuen Fahrgastes zu beseitigen.
(5) Der Fahrpreisanzeiger ist innerhalb von 14 Tagen nach Inkrafttreten dieser Verordnung auf
die neuen Beförderungsentgelte umzustellen.
§ 6
Abrechnung und Zahlungsweise
(1) Das Beförderungsentgelt ist nach Beendigung der Fahrt zu entrichten. Der Taxifahrer kann,
sofern begründete Zweifel an der Zahlungsfähigkeit des Fahrgastes bestehen, einen
Vorschuss bis zu einer Höhe des voraussichtlichen Beförderungsentgeltes verlangen.
(2) Der Fahrer muss während des Dienstes stets einen Betrag von 100,00 € wechseln können.
Bis zu dieser Betragshöhe gehen Fahrten zum Zwecke des Geldwechselns zu Lasten des
Fahrpersonals.
(3) Neben den steuerlich erforderlichen Angaben einer Rechnung ist diese insbesondere unter
Angabe der Fahrtstrecke, der Ordnungsnummer des Taxis sowie des Namens und der
Betriebsadresse des Unternehmens mit Datum und Unterschrift auszustellen.
(4) Der Fahrgast hat die Kosten der von ihm schuldhaft verursachten Beschädigungen oder
Verunreinigungen zu ersetzen.
§ 7
Beförderungspflicht
(1) Ein Anspruch auf Beförderung besteht nur innerhalb des Pflichtfahrbereiches.
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(2) Beförderungen können abgelehnt werden, wenn Tatsachen vorliegen, die die Annahme
rechtfertigen, dass eine ordnungsgemäße und sichere Beförderung nicht möglich ist.
(3) Die Beförderung von Assistenzhunden ist verpflichtend.
§ 8
Zuwiderhandlungen
Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften dieser Verordnung können gemäß § 61 Abs. 1 Ziff. 4
und Abs. 2 des PBefG als Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße bis zu 10.000,00 € geahndet
werden.
§ 9
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 01.06.2025 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung des
Landratsamtes Bamberg über Beförderungsentgelte und Beförderungsbedingungen über den
Verkehr mit Taxis im
Landkreis Bamberg -Taxitarifordnung- vom 01. Juni 2022 (Amtsblatt des Landkreises Bamberg
Nr. 7/2022), außer Kraft.
Bamberg, 10.02.2025
Landratsamt Bamberg
Johann Kalb
Landrat