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Taxitarifverordnung
Verordnung des Landratsamtes Bamberg
über Beförderungsentgelte und Beförderungsbedingungen
über den Verkehr mit Taxen im Landkreis Bamberg
-Taxitarifordnung-
Das Landratsamt Bamberg erlässt aufgrund § 51 Abs. 1 Satz 1 des Personenbeförderungsgesetzes
(PBefG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 08. August 1990 (BGBl. I S. 1690), zuletzt geändert
durch Gesetz vom 07.09.2007 (BGBl. I S. 2246) folgende Verordnung
§ 1
Geltungsbereich
(1) Die in dieser Verordnung festgesetzten Beförderungsentgelte und Beförderungs- bedingungen
für den Verkehr mit Taxen gelten für Taxiunternehmen mit dem Betriebssitz im Landkreis Bamberg.
(2) Der Pflichtfahrbereich umfasst das Gebiet des Landkreises Bamberg und der Stadt Bamberg.
(3) Der Pflichtfahrbereich wird in die Tarifzonen I und II eingeteilt. Tarifzone I ist die Gemeinde
oder der Gemeindeteil des Betriebssitzes des Taxiunternehmens.
Der übrige Teil des Pflichtfahrgebietes bildet die Tarifzone II.
(4) Die Gemeinden Strullendorf, Buttenheim, Hirschaid einschließlich Gemeindeteile
werden zusammengelegt und bilden die Bereithaltungsgemeinde.
§ 2
Beförderungsentgelte
(1) Das Beförderungsentgelt setzt sich unabhängig von der Zahl der beförderten Personen zusammen aus
• dem Grundpreis von 2,70 Euro,
• dem Mindestfahrpreis nach Abs. 6 von 2,90 Euro,
• dem Kilometerpreis nach Abs. 2, Tarifzone I, von 1,70 Euro für die ersten 4 km, ab dem 5 km 1,50 Euro,
• dem Kilometerpreis nach Abs. 2, Tarifzone II, von 1,70 Euro für die ersten 4 km, ab dem 5 km 1,50 Euro,
• dem Wartezeitpreis nach Abs. 3,
• den Zuschlägen nach Abs. 4.
Kilometerpreis und Wartezeitpreis werden nach Schalteinheiten von je 0,20 Euro berechnet.
(2) Der Kilometerpreis beträgt für die ersten 4 km 1,70 Euro, ab dem 5. km 1,50 Euro.
• Die Anfahrt zum Fahrgast ist grundsätzlich frei, außer einer
• Anfahrt (Abholfahrt) zum Fahrgast außerhalb der Betriebssitzgemeinde (Tarifzone I),
die nicht in die Betriebssitzgemeinde (Tarifzone I) zurückführt. Hier werden neben
dem eigentlichen Beförderungsentgelt noch 1,70 Euro (117,647 m = 0,20 Euro) für die
ersten 4 Anfahrtskilometer berechnet, ab dem 5. Anfahrtskilometer 1,50 Euro (133,333 m 0,20 €).
Die Anfahrtskilometer werden ab der dem Zielort nächstgelegenen Ortstafel (Zeichen 311 gem. § 42 Abs. 3 StVO)
der jeweiligen Tarifzone I gezählt.
(3) Wartezeitpreis
Der Wartezeitpreis beträgt während der Ausführung des Beförderungsauftrages sowie bei
verkehrsbedingter Unterschreitung der Mindestfahrgeschwindigkeit 0,20 Euro je 30 Sekunden
(somit pro Stunde 24,00 Euro).
(4) Zuschläge
Die Zuschläge sind vor Fahrtbeginn bzw. innerhalb der ersten Fortschaltstrecke (117,647
m) einzugeben.
(a) Handgepäck frei
(b) Blindenhund, Kinderwagen, Rollstuhl frei
(c) Gepäckstück, das im Kofferraum befördert werden muss, je Stück 0,50 Euro
(d) Kleintiere, je zu transportierendes Tier 0,50 Euro
(e) Beförderung durch bestelltes Kombi
Es fallen dann keine weiteren Gebühren für Gepäck an. 3,00 Euro
(f ) Beförderung durch Großraumfahrzeug (mehr als 4 Fahrgäste)
Es fallen dann keine weiteren Gebühren für Gepäck an. 3,00 Euro
(5) Die Summe der unter (4) aufgeführten Zuschläge
darf 10,00 Euro nicht überschreiten.
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(6) Mindestfahrpreis
Der Mindestfahrpreis beträgt (einschl. der ersten Schalteinheit) 2,90 Euro.
(7) Bei Auftragsfahrten gelten die vorstehenden Preise entsprechend.
(8) Wird ein bestelltes Taxi ohne Benutzung aus der Bestellung entlassen, so hat der Besteller
den durch die Anfahrt entstandenen Fahrpreis zu entrichten.
(9) Wird in der anfahrtsfreien Zone ein bestelltes Taxi ohne Benutzung aus der Bestellung entlassen,
so hat der Besteller die durch die Anfahrt entstandenen Kosten von 6,00 Euro zu entrichten.
§ 3
Begriffsbestimmungen
(1) Anfahrten sind bestellte Leerfahrten zur Abholadresse.
(2) Zielort ist der Ort, an welchem die eigentliche Beförderungsleistung endet.
(3) Auftragsfahrten sind Fahrten ohne Personenbeförderung zur Erledigung von Aufträgen und zur Beförderung von Sachen.
§ 4
Abweichende Fahrpreise
(1) Von den in § 2 festgesetzten Tarifen abweichende Beförderungsentgelte sind nur mit Genehmigung des Landratsamtes Bamberg zulässig.
(2) Bei Beförderungen über den Pflichtfahrbereich hinaus ist das Beförderungsentgelt für die gesamte
Fahrtstrecke vor Antritt der Fahrt mit dem Fahrgast frei zu vereinbaren. Kommt keine
Vereinbarung zustande, so gelten die für den Pflichtfahrbereich festgesetzten Beförderungsentgelte als vereinbart.
(3) Bei Auftragsfahrten kann das Beförderungsentgelt für die gesamte Strecke vor Antritt der
Fahrt mit dem Auftraggeber frei vereinbart werden. Kommt keine Vereinbarung zustande,
so gelten die für den Pflichtfahrbereich festgesetzten Beförderungsentgelte als vereinbart.
Wenn die Auftragsfahrt eine Nebenleistung einschließt, so ist neben dem Beförderungsentgelt
ein zusätzliches Entgelt für die Nebenleistung frei zu vereinbaren.
§ 5
Fahrpreisanzeiger
(1) Fahrten sind im Pflichtfahrbereich ausschließlich mit eingeschaltetem Fahrpreisanzeiger
durchzuführen, es sei denn, es handelt sich um Fahrten im Sinne des § 4 Abs. 1.
(2) Bei Störungen des Fahrpreisanzeigers ist der Beförderungsanspruch nach den zurückgelegten Kilometern zu berechnen.
(3) Wartezeiten bis zu fünf Minuten dürfen bei Störungen des Fahrpreisanzeigers nicht berechnet werden. Übersteigt die Wartezeit fünf
Minuten, so sind für die gesamte Wartezeit 0,20 Euro pro 30 Sekunden zu berechnen.
(4) Störungen des Fahrpreisanzeigers sind vor Aufnahme eines neuen Fahrgastes zu beseitigen.
(5) Die Fahrpreisanzeiger sind innerhalb von 14 Tagen nach Inkrafttreten der Taxitarifverordnung auf die neuen Entgelte umzustellen.
§ 6
Abrechnung und Zahlungsweise
(1) Für Fahrten innerhalb und außerhalb des Pflichtfahrbereichs kann, wenn es angezeigt erscheint, eine Vorauszahlung in Höhe des
voraussichtlichen Fahrpreises verlangt werden. (2) Der Fahrer muss während des Dienstes stets einen Betrag von bis zu 50,00 Euro
wechseln können. Fahrten zum Zweck des Geldwechselns gehen zu Lasten des Fahrers.
(3) Verlangt der Fahrgast eine Quittung über das Beförderungsentgelt, so ist ihm diese unter
Angabe der Fahrtstrecke und der Ordnungsnummer sowie des Namens des Unternehmens
und der Betriebssitzadresse mit Unterschrift auszustellen.
§ 7
Beförderungspflicht
(1) Ein Anspruch auf Beförderung besteht nur innerhalb des Pflichtfahrbereiches.
(2) Ein Anspruch auf die Durchführung von Auftragsfahrten besteht nicht.
(3) Gepäck und Tiere können von der Beförderung ausgeschlossen werden, wenn durch ihre Mitnahme
Gefahren für eine ordnungsgemäße und sichere Beförderung ausgehen können.
§ 8
Verunreinigung des Fahrzeugs
Bei Verunreinigung des Fahrzeugs werden vom Fahrer die vom Unternehmer dafür festgesetzten
Reinigungskosten erhoben; weitergehende Ansprüche bleiben unberührt.
§ 9
Zuwiderhandlungen
Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften dieser Verordnung können gemäß § 61 Abs. 1 Ziffer 4 und
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Abs. 2 des PBefG als Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße bis zu 10.000,00 Euro geahndet werden.
§ 10
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 01.01.2009 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung des Landratsamtes
Bamberg über Beförderungsentgelte und Beförderungsbedingungen über den Verkehr mit Taxen im
Landkreis Bamberg (Taxitarifordnung) vom 07.05.2003
(Amtsblatt des Landratsamtes Bamberg
Nr. 5/2003) außer Kraft.
Bamberg, 11.11.2008
Landratsamt Bamberg
Dr. Günther Denzler
Landrat
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